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08.07.2013
Spätestens ab 01.09.2013 auch in Landwirtschaft Zuglängen von 18,75 m zulässig
Spätestens am 01.09.2013 wird eine Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft treten, nach der dann auch Kombinationen von Zugmaschinen und Anhängern mit einer Gesamt-länge von bis zu 18,75 m zulässig sind. Zur Zeit ist dies nur bei LKW-Zügen sowie mit Ausnahmege-nehmigung bei Anhängern aus DDR-Produktion zulässig. Damit erfolgt auf Betreiben des Berufsstandes nunmehr die schon lange geforderte Aufhebung der Benachteiligung land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeugkombinationen und eine Anpassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung an veränderte technische Gegebenheiten.Weitere Änderungen betreffen u.a. das Gewicht von Gleiskettenfahrzeugen sowie Breite und Luftdruck von lof-Zugmaschinen.
Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hängt vom Termin der Verkündung im Bundes-gesetzblatt ab, ist jedoch spätestens mit dem 01.09.2013 anzunehmen.